Köln,den 01.01.2006
Jugendordnung des SSV Köln Roggendorf-Thenhoven (später kurz SSV-Jugend genannt).
§ 1 Name und Mitgliedschaft
Mitglieder der SSV-Jugend sind alle Kinder/Jugendlichen sowie der Jugendvorstand.
§ 2 Aufgaben
Die SSV-Jugend führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel
Aufgaben der SSV-Jugend sind insbesondere:
a) Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit
b) Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude
c) Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Kinder/Jugendlichen in der Gesellschaft
d) Entwicklung neuer Formen des Sportes, der Bildung und zeitgemäßer Gesellung
e) Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe sowie Bildungseinrichtungen
f) Pflege der internationalen Verständigung
§ 3 Organe
Organe der SSV-Jugend sind:
§ 4 Vereinsjugendtag
a) Die Vereinsjugendtage sind ordentliche und außerordentliche. Sie sind das höchste Organ der SSV-Jugend.
Sie bestehen aus allen Mitgliedern der Jugendabteilung oder deren gesetzlichen Vertretern ( i.d.R.Eltern ).
b) Aufgaben der Vereinsjugendtage sind:
c) Der ordentliche Vereinsjugendtag findet jeweils im zweiten Quartal des Jahres statt. Er wird vom Vorsitzenden des Jugendvorstands zwei Wochen vorher über die Internetseite und durch Aushang im Vereinsheim unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
d) Ein außerordentlicher Jugendtag findet statt, wenn das Interesse der Vereinsjugend es erfordert oder wenn 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder der Vereinsjugend es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Jugendvorstand beantragt. (Absatz c gilt entsprechend).
e) Der Vereinsjugendtag ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig. Er wird beschlußunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigtenTeilnehmer nicht mehr anwesend sind. Voraussetzung ist aber, das die Beschlußunfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt ist.
f) Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
g) Die Mitglieder der Jugendabteilung, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, haben je zwei nicht übertragbare Stimmen.
Die gesetzlichen Vertreter der Mitglieder der Jugendabteilung, die das 14.Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben je eine nicht übertragbare Stimme.
§ 5 Jugendvorstand
a) Der Jugendvorstand besteht aus
b) Der Vorsitzende des Jugendvorstandes vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen.
Ist er nicht volljährig, bestimmt der Jugendvorstand ein volljähriges anderes Jugendvorstandsmitglied oder ein Mitglied des Vorstandes, welches die Vereinsjugend rechtsgeschäftlich vertritt.
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind Mitglieder des Vereinsvorstandes.
c) Die Mitglieder des Jugendvorstands werden von dem Vereinsjugendtag für 2 Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Jugendvorstands im Amt.
d) In den Jugendvorstand ist jedes Vereinsmitglied wählbar.
e) Der Jugendvorstand erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages.
Der Jugendvorstand ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.
f) Die Sitzungen des Jugendvorstands finden nach Bedarf statt.
g) Der Jugendvorstand ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der Jugendabteilung zufließenden Mittel.
h) Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Jugendvorstand Ausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Jugendvorstands.
§ 6 Jugendordnungsänderungen
Änderungen der Jugendordnung können nur von dem ordentlichen Vereinsjugendtag oder einem speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Vereinsjugendtag beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten. Anmerkung: Zur Vereinfachung ist nur die männliche Form genannt.